SATZUNG
des
Musikverein - Stadtkapelle
Schwetzingen e.V.

 

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen:

Musikverein - Stadtkapelle Schwetzingen e.V.

2.   Sitz des Vereins ist Schwetzingen.

3.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.   Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2       Vereinstätigkeit

1.   Der Verein ist ein Zusammenschluß von Interessenten der Laienmusik, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, die Instrumentalmusik auf volkstümlicher Grundlage zu erhalten, zu pflegen und zu fördern.

2.   Dieser Zielsetzung entsprechend, will der Verein musikalisch Interessierte aller Altersgruppen ausbilden und zum gemeinsamen Musizieren zusammenführen.

3.   Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

4.   Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.


§ 3       Gemeinnützigkeit

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er darf keine anderen als die in § 2 der Satzung genannten Zwecke verfolgen.

2.   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.   Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine Entgelte oder andere Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.   Vorstandsmitgliedern und im Auftrag des Vorstandes tätig werdenden Dritten werden die nachgewiesenen Unkosten erstattet. Hierfür kann der Vorstand eine pauschale Abfindung festsetzen.


§ 4       Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.   Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden als Mitglieder nicht aufgenommen.

3.   Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Aktive Musiker und Personen, die sich in der musikalischen Ausbildung befinden, sind Mitglieder des Vereins, ohne daß es einer schriftlichen Beitrittserklärung bedarf.

Diese Mitgliedschaft kann in eine passive Mitgliedschaft auf Grund schriftlicher Beitrittserklärung übergeleitet werden.

4.   Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Der Antragsteller wird vom Vorstand schriftlich benachrichtigt. Die Ablehnung muß nicht begründet werden:


§ 5       Ende der Mitgliedschaft

1.   Das Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen, außer bei aktiven Musikern und Personen, die sich in musikalischer Ausbildung des Vereins befinden.

Jedes Vorstandsmitglied ist zur Entgegennahme der Austrittserklärung berechtigt.

2.   Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß. Der Ausschluß ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. vereinswidriges Verhalten etc.) zulässig.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist mindestens zwei Wochen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist sofort nach der Beschlußfassung wirksam.

Er ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

3.   Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet hat.

Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet werden. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Postsendung als unzustellbar zurück kommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem betreffenden Mitglied nicht bekannt gemacht wird.


§ 6       Mitgliedsbeitrag

1.   Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

Hiervon ausgenommen sind Personen unter 18 Jahren, die sich in musikalischer Ausbildung des Vereins befinden und Ehrenmitglieder.

2.   Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

3.   Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


§ 7       Organe des Vereins

            Organe des Vereins sind:

1.   der Vorstand (§§ 8 und 9 der Satzung)

2.   die Mitgliederversammlung (§§ 10 und 11 der Satzung).


§ 8       Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus:

- dem ersten Vorsitzenden,
- dem zweiten Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- den fünf Beisitzern, die aus zwei aktiven und zwei passiven Mitgliedern bestehen müssen und dem Sprecher der
  Kapelle.

2.   Mit beratender Stimme gehören dem Vorstand an:

- der Dirigent,
- der Jugendleiter.

Der Jugendleiter wird von den aktiven Jugendlichen vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

3.   Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.

Die Wiederwahl ist zulässig.

4.   Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird jedoch der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.

5.   Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

6.   Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.


§ 9       Geschäftsführender Vorstand

1.   Die beiden Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.

2.   Dieser geschäftsführende Vorstand hat für die ordnungsgemäße Durchführung der laufenden Vereinsgeschäfte zu sorgen, insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes auszuführen.

3.   Den Verein verpflichtende Beschlüsse kann der Vorstand gemäß § 8 der Satzung fassen.


§ 10     Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:

- die Entgegennahme der Tätigkeits-, Kassen- und Prüfungsberichte,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes und der Revisoren, sowie für die Bestätigung des Jugendleiters,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- die Beschlußfassung über Anträge,
- die Entscheidung aller sonstiger Fragen, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden,
- Satzungsänderungen.
 

§ 11     Einberufung der Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

jedoch mindestens:

b. einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres,
  
c. bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes,

d. wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

2.   In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Absatz 1 Buchstabe b zu berufenden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluß zu fassen.

3.   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen.

Die Einladung muß die Tagesordnung der Versammlung enthalten und den Hinweis, daß nur die mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingegangenen schriftlichen Anträge behandelt werden.

4.   In einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Zu einem Beschluß, der die Änderung der Satzung beinhaltet, ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

5.   Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt.

6.   Grundsätzlich wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.


§ 12     Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1.   Über den Versammlungsverlauf ist ein Protokoll aufzunehmen, in welches die gefaßten Beschlüsse aufzunehmen sind.

2.   Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der zuletzt amtierende das Protokoll.

3.   Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.


§ 13     Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung

1.   In der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Revisoren für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

Diese sind in ihrer Funktion gegenüber dem Vorstand unabhängig und allein der Mitgliederversammlung verantwortlich.

2.   Die Revision muß einmal jährlich erfolgen. Dabei wird die satzungs- und ordnungsgemäße Führung der wirtschaftlichen Vereinsgeschäfte geprüft.

Den Revisoren ist Einsicht in Bücher, Akten, Belege und sonstige Nachweise sowie Aufklärung zu geben, damit eine sorgfältige Prüfung durchgeführt werden kann.

Über das Ergebnis der Revision ist dem Vorstand zu berichten und ein Prüfungsvermerk für die nächste Mitgliederversammlung zu erstellen.

3.   Die Revisoren können zu Vorstandssitzungen mit beratender Stimme zugezogen werden.


§ 14     Auflösung des Vereins

1.   Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung, in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, mit Drei-Viertel-Mehrheit entscheiden.

Wird diese Mitgliederzahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

Der Auflösungsbeschluß bedarf auch in dieser zweiten Versammlung der Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

2.   Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3.   Das Vereinsvermögen fällt der Stadt Schwetzingen zu, die es für gemeinnützige Zwecke und zur Förderung und Pflege der Instrumentalmusik auf volkstümlicher Grundlage verwenden soll.

4.   Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 15     Bisherige Satzungen

 

1.   Die bisherige Satzung in der Fassung vom 12. März 1953 sowie eventuelle spätere Änderungen werden mit der Verabschiedung dieser neuen Satzung aufgehoben.

2.   Die Satzung tritt mit der Verabschiedung in der Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Schwetzingen, den 21. März 1987


Der Versammlungsleiter                                                         Der Schriftführer

    gez. Hugo Hundt                                                              gez. Gerd Steinmetz

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